Voraussetzungen

Berufliche Voraussetzungen
für die Fortbildung zum Steuerberater

„Die Voraussetzungen für
die Zulassung zum 
Steuerberater sind im Steuerberatungsgesetz
(vgl. § 36 StBerG) geregelt.

Wer das Berufsziel Steuerberater wählt und zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden möchte, muss hierfür eine passende Ausbildung (z.B: Steuerfachangestellte(r)) oder ein passendes Studium (z.B. BWL, VWL, Steuerwesen oder Jura) mit anschließender praktischer Berufserfahrung vorweisen können.
Des Weiteren sollte man natürlich auch Spaß an der Arbeit mit Zahlen haben, zuverlässig und kontaktfreudig sein, sowie mit Begeisterung an steuerliche und rechtliche Fragen herangehen und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen können.

Voraussetzungen für die Fortbildung zum Steuerberater


der Weg zum Steuerberater, egal ob Studium, Ausbildung oder Beamter, viele Berufswege gelten als Vorbereitung für die Fortbildung zum Steuerberater.

§ 36 StBerG Voraussetzungen
für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung 

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber, 

1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und 

2. danach praktisch tätig gewesen ist. 

Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein 

weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der prakischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen. 


(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er 


1. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder 


2. der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist. 

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken. 

(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.
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